Als Heilpraktiker wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt approbiert zu sein (§ 1 Heilpraktikergesetz). Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen.

Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt unterscheidet ihn, dass eine Ausbildung nicht vorgeschrieben ist und dass seine Befugnisse durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt werden.

Heilpraktiker ist als Ausbildungsberuf in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es gibt weder eine vorgeschriebene Regelausbildung noch eine staatlich geregelte Prüfung. Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt approbiert zu sein, ist aber nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur mit einer staatlichen Erlaubnis zulässig.

Voraussetzung für die Erlaubnis ist:

  • ein Mindestalter von 25 Jahren,
  • ein Hauptschulabschluss und
  • die gesundheitliche Eignung und die „sittliche Zuverlässigkeit“, die durch ein ärztliches Attest bzw. eine polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen werden können.

Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

Medizinischer Fachunterricht (Anatomie, Physiologie, Pathologie, Differentialdiagnostik, Infektionskrankheiten, Rechtskunde, Psychiatrie) Injektionstechniken Untersuchungsmethoden Prüfungsvorbereitung

Die Ausbildung erfolgt als kompakte Wochenendausbildung, d.h. einmal monatlich werden Samstag und Sonntag 20 Stunden unterrichtet, jeweils von 09:00 bis 18:00 Uhr. Da die Ausbildung im Modulsystem erfolgt, sind sowohl ein individueller Einstieg als auch eine individuelle Kursplanung möglich.

Die Ausbildungsdauer kann zwischen 12 und 24 Monaten variieren.

Bei einschlägiger Vorausbildung im Gesundheitsbereich kann die Ausbildung verkürzt stattfinden.

 

Zugangsvoraussetzungen:

Hauptschulabschluss, Polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis (frei von ansteckenden Krankheiten), Vollendung des 25. Lebensjahres

 

Die Prüfung

Zur amtlichen Heilpraktikerüberprüfung müssen Sie sich bei Ihrem örtlichen bzw. verwaltungsbezirklich übergeordneten Gesundheitsamt erkundigen, welches Amt für die Prüfung zuständig ist, und sich dann dort anmelden. Bedenken Sie dies rechtzeitig zu tun, da die Wartezeit mitunter über ein Jahr betragen kann.

Die staatliche Überprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil wird schriftlich absolviert und der zweite, nach Bestehen des schriftlichen Teils, dann mündlich. Anatomisch-klinische Themen werden zur Beantwortung gestellt. Hier muss der Heilpraktikeranwärter nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, medizinisch-diagnostisch-therapeutisch in Zusammenhängen zu denken. Gegebenenfalls wird auch nach Grundlagen der später in der Praxis angestrebten alternativen Heilmethoden gefragt (Risiken, Kontraindikationen etc.) Die Aussage, sich erst nach der Prüfung solche Kenntnisse aneignen zu wollen, hilft nicht weiter. Bei Nichtbestehen eines der beiden Prüfungsteile sind beide in der Regel zu wiederholen.

 

Die Ausbildungskosten

betragen 2.400,00 € bei 12-monatiger Dauer und 4.800,00 € bei 24-monatiger Dauer.
Die Kosten sind zu Beginn der Ausbildung zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, die Ausbildungskosten in der jeweiligen Höhe von 200,00 EUR pro Modul jeweils zu Anfang des Moduls zu begleichen.
Arbeitsmaterialien und Schulungsunterlagen sind selbstverständlich im Preis inbegriffen.

 

Termine:

Auf Anfrage